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+49 1573 3877531

[email protected]

Adresse

Skipy on Tour
Inh. Tatjana Karutz
Verwaltung

Gut Waldau 3

53359 Rheinbach

Öffnungszeiten

24 Stunden erreichbar.
Büro ist nur nach Vereinbarung besetzt.

AGB

§ 1 Vertragsgegenstand

Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Transport- unternehmen Skipy on Tour – Inhab. Tatjana Karutz (nachfolgend: Transporteur) sowie dem Kunden als Auftraggeber für die Durchführung von Equiden-transporten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Jeder Auftrag bedarf der Textform. Die Durchführung von Tiertransporten erfolgt gem. §§ 407 ff. HGB. Der Transporteur ist Frachtführer. Während der Durchführung des Transports muss der Kunde eine verantwortliche Person für den Versendungsort, den Empfangsort und für die Transportstrecke benennen. Die verantwortliche Person muss während der Transportzeit jederzeit erreichbar sein, insbesondere für Notfälle und unvorhersehbare Zwischenfälle. Das Be- und Entladen sowie der Transport geschehen in eigener Verantwortung und auf Risiko des Kunden. 

 

Es gelten grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Tiertransporte (TierSchTrV Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) in ihrer jeweils gültigen Fassung, an welche sich das Unternehmen gebunden hält.
 

§ 2 Leistungen/Pflichten des Auftragnehmers 

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass an der Beladestelle sowie an der Entladestelle ausreichende räumliche Kapazitäten und technische Einrichtungen vorhanden sind, um das für die Beförderung vorgesehene Fahrzeug abzustellen und eine gefahrlose Be- und Entladung zu gewährleisten. 

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu transportierenden Pferde zum vereinbarten Zeitpunkt für die Beladung bereitstehen.
 (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu transportierenden Pferde auf den bevorstehenden Transport vorzubereiten und jegliche Form der Sedierung ohne vorherige Absprache mit dem Frachtführer zu unterlassen.
 (4) Auftraggeber erklärt, dass die zu transportierenden Pferde an keiner Krankheit leiden und auch ohne sonstige Nachteile transportgeeignet sind. Der Frachtführer ist im Falle jeder Erkrankung der zu transportierenden Tiere unverzüglich und umfassend zu unterrichten; dies gilt insbesondere auch bei Auftreten von ansteckender Erkrankung bis zwei Wochen nach Durchführung des Transportes. Ergeben sich im Nachhinein durch das Verschweigen von Krankheiten oder mangelnder Transporteignung Nachteile für den Frachtführer, so trägt der Auftraggeber alle hieraus entstehenden Kosten. 

 

§ 3 Notwendige Transportpapiere 

Nachfolgende Papiere müssen rechtzeitig vor der Durchführung des Transports dem Transporteur zur 

Verfügung gestellt werden (nur wenn ein Notfall zur Grunde liegt, darf hiervon abgewichen werden): 

(1) Inländischer Transport innerhalb der EU: 

- Equidenpass / Tierausweis 

(2) Grenzüberschreitender Verkehr innerhalb der EU: 

- Zusätzlich zum Equidenpass/Tierausweis wird TRACES oder eine Veterinärbescheinigung 

erforderlich (TRACES ist erforderlich bei einem Verbleib länger als 48 h in einem anderen EU Land / 

eine einfache Veterinärbescheinigung gilt nur für einen Verbleib bis zu 48 h, danach muss das Tier 

zurück im Ursprungsland sein) 

(3) Transport in Drittländer außerhalb der EU: 

- Zusätzlich zu den vorbenannten Dokumenten müssen der Kaufvertrag und die Zollpapiere 

vorliegen 


Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass die erforderlichen Unterlagen/Papiere dem Transporteur mitgegeben werden. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Transportpapieren übernimmt der Transporteur keine Haftung. Dadurch eintretende Transportverzögerungen und/oder zusätzliche Transportkosten sind vom Kunden zu tragen.
 

§ 4 Versicherung

Für Verlust oder Beschädigung am übernommenen Frachtgut des Auftraggebers haftet der Frachtführer nach dem deutschem HGB (§§ 407 ff). Für ein von uns befördertes Pferd/Tier besteht eine Güterschadenhaftpflichtversicherung über 40 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung. Die Haftung des Unternehmens ist begrenzt auf die Höhe dieser Versicherungsleistung, also 40 Sonderziehungsrechte je Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung. Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Handlung seitens des Unternehmens beruht, die in dem Bewusstsein erfolgt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
 

 § 5 Haftung des Kunden / Haftungsausschlüsse

(1) Für Sachschäden, die das/die Pferd(e) während des Transports am Eigentum des Transporteurs 

oder am Eigentum Dritter verursacht bzw. verursachen, haften der Kunde und der Eigentümer des Pferdes als Gesamtschuldner. Gleiches gilt für Körperverletzungsschäden, die das/die Pferd(e) beim Transporteur und/oder bei Begleitpersonen des Transporteurs verursacht bzw. verursachen. 

(2) Die Haftung für Verlust und/oder die Beschädigung des Transportguts nebst Zubehör (Sättel, Zaumzeug u. ä.) oder die Überschreitung der Lieferfrist ist gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 6 HGB für die 

Beförderung lebender Tiere ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Transporteur 

nicht alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besonderen Weisungen 

des Kunden beachtet hat, um einen Verlust/Schadenseintritt zu vermeiden. Der Haftungsausschluss gilt grundsätzlich bei vor dem Transportbeginn erkrankten Pferden, die die Transportsicherheit wesentlich beeinträchtigen (Notfalltransporte) sowie bei sich unbändig aufführenden Pferden. Im Übrigen wird die Haftung des Transporteurs und seiner Erfüllungsgehilfen für Sachschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

(3) Bei Sammeltransporten ist die Haftung des Transporteurs ausgeschlossen, sofern die Pferde sich untereinander verletzen oder durch den Stress mit anderen Pferden erkranken, es sei denn, der 

Kunde weist nach, dass die Verletzungen/ Erkrankungen des Pferdes ausschließlich auf einen 

unsachgemäßen Transport zurückzuführen sind. Auch hier wird die Haftung des Transporteurs und 

seiner Erfüllungsgehilfen für Sachschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

(4) Der Kunde oder die von ihm benannte verantwortliche Person haftet im Übrigen für alle Schäden, die während des Be- und Entladevorganges am Pferd oder durch das Pferd entstehen. Ebenso stellt der Kunde den Transporteur von Kosten und Aufwendungen frei, die ihm dadurch entstehen, dass der Kunde fehlerhafte Angaben zum Transportgut (Gewicht, Größe etc.) gemacht hat (Überladung). 

(5) Der Kunde gewährleistet vor dem Transport, dass eine ausreichende Tierhalterhaftpflichtversicherung für das Transportgut abgeschlossen wurde. 

(6) Eine Haftung für Schäden, die wegen höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, 

kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische 

Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand sowie Wegnahmen oder Beschlagnahme seitens einer 

staatlich anerkannten Macht) eintreten, ist ausgeschlossen. 

 

§ 6 Verladen 

(1) Das Be- und Entladen geschehen in Verantwortung und auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle seiner Abwesenheit zu Be- und Entladung eine Person seines Vertrauens (einen Tierhüter/Tieraufseher) zu benennen („Verlader bzw. Entlader“), welche diese Tätigkeit am Be- und Entladeort grundsätzlich ohne Mitwirkung des Frachtführers und ohne ungebührlichen Verzug durchführen. Auf Wunsch unterstützt der Transporteur beim Be- und Entladen. Dieser haftet jedoch nur für Schäden beim Ladevorgang, wenn diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. 
(2) Sollte das/die Pferd(e) trotz mehrfacher Versuche und ohne vorherige Instruktionen des Kunden 
nicht verladen werden können, ist der gesamte Transportpreis fällig. 
(3) Der Ladevorgang wird mit max. 30 Minuten einkalkuliert. Der Transporteur ist bei Überschreiten 
der Ladezeit berechtigt, die Rechte gem. § 417 HGB geltend zu machen. 
(4) Das Tier muss in einem transportierbaren guten Zustand sein. § 411 HGB gilt entsprechend. 
(5) Sollte sich ein Tier aufgrund von Umständen, die der Transporteur nicht zu vertreten hat, nicht 
verladen lassen, so ist der Transporteur berechtigt, den Transport nicht auszuführen oder abzubrechen und die Kosten in Höhe der vereinbarten Storno-kosten (siehe § 8) in Rechnung zu stellen.
 
Die Entscheidung über den Transport eines kranken, verletzten oder nicht transportgeeigneten Pferdes liegt ausschließlich beim Frachtführer. In diesem Fall wird jedoch grundsätzlich jede Haftung für alle entstehenden Schäden seitens des Frachtführers ausgeschlossen. 

§ 7 Fütterung/Tränken

(1) Jedes Pferd sollte vor Beginn des Transports eine übliche Fütterung erhalten. Bei Langzeittransporten bis zu 24 Stunden empfiehlt es sich, leicht verdaulichen Mash unter Beigabe von Öl und ausreichend Heu zu verfüttern. Für die letzte Fütterung vor Transportbeginn ist der Kunde/
Pferdeeigentümer verantwortlich.
(2) Während des Transports werden die Pferde mit Heu gefüttert. Andere Tiere werden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzgesetzes gefüttert/getränkt.
(3) Gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgt das Tränken. Wasser wird den Pferden dabei in
genügender Menge angeboten. Bei extremen Temperaturen werden die Tränkvorgänge angepasst.
(4) Mutterstuten mit Fohlen wird in kürzeren Abständen Wasser angeboten. Auch wird dem Fohlen ausreichend Zeit zum Säugen bei der Mutterstute gegeben.

§ 8 Stornogebühren

(1) Der Kunde ist berechtigt, einen Sammelauftrag bis zu 45 Tagen und eine Einzelfahrt bis zu 20 Tage vor dem geplanten Transport unentgeltlich zu stornieren.

(2) Erfolgt die Stornierung des Sammeltransportes zwischen dem 45. Tag und dem 20. Tag vor dem vereinbarten Transportbeginn, wird eine Storno-gebühr in Höhe von 25 % der Auftragssumme fällig.

(3) Erfolgt die Stornierung zwischen dem 20. Tag und dem 5. Tag vor dem vereinbarten Transportbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der Auftragssumme fällig.

(4) Erfolgt die Stornierung zwischen dem 5. Tag und dem 3. Tag vor dem vereinbarten Transportbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 75 % der Auftragssumme fällig.

(5) Erfolgt die Stornierung zwischen dem 3. Tag und dem 1. Tag vor dem vereinbarten Transportbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 100 % der Auftragssumme fällig.

(6) Die Stornogebühren entstehen auch bei verladebedingten oder sonstigen vom Kunden nicht

verschuldeten Ausfällen. Sollten bei einer Stornierung bereits Aufwendungen von dem Unternehmen getätigt wurden sein, dies sind insbesondere Kosten für gebuchte Maut-, Flug- oder Fährenkosten, Routenplanung etc., hat der Auftraggeber diese Kosten zu erstatten.

 

§ 9 Durchführung des Transports

(1) Sämtliche notwendigen Transportpapiere (§ 3) sind vom Kunden rechtzeitig vor Transportbeginn

zur Verfügung zu stellen. Kosten und/oder Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass notwendige Transportpapiere bei behördlichen Kontrollen oder veterinären Maßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgezeigt werden können und dadurch Maßnahmen nicht oder nicht wie vorgesehen oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt werden können, trägt der Kunde. § 410 Abs. 2 HGB gilt entsprechend.

(2) Der Kunde versichert, eine Tierhalterhaftpflicht-versicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Mio. EUR rechtzeitig vor Transport-beginn abgeschlossen zu haben.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Transporteur die Trächtigkeit einer Stute (Monat der Trächtigkeit)

und/oder die fehlende Halterführigkeit sehr junger Fohlen bei Auftragserteilung anzuzeigen. Schäden,

die dem Transporteur und/oder Dritten durch eine unterlassene oder unvollständige Anzeige des

Kunden entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen.

(4) Der Transporteur ist berechtigt, den Transport aufgrund widriger Witterungsumstände zu

verschieben, ohne dass dem Kunden hierfür Ersatzansprüche gegenüber dem Transporteur zustehen.

(5) Grundsätzlich ist der Transporteur berechtigt, den Transport aus anderen nachvollziehbaren

Gründen (Defekt des Zugfahrzeugs; Erkrankung des Fahrers etc.) maximal dreimal zu verschieben,

bevor dem Kunden ein Rücktrittsrecht von Transportvertrag zusteht. Die Parteien vereinbaren kein Fixgeschäft.

(6) Der Frachtführer hat das Recht, bei Vorliegen besonderer Gründe und unter Aus-schluss von Schadenersatzansprüchen von einem geschlossenen Vertrag zurück-zutreten bzw. von einem abgegebenen Angebot Abstand zu nehmen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen sich ein Pferd als nicht verladefähig, krank oder transportunfähig erweist. Die Bewertung dieser Umstände obliegt ausschließlich dem Frachtführer. Im Zweifelsfall obliegt es dem Frachtführer, die Transporteignung durch einen unabhängigen Tierarzt überprüfen zu lassen. In diesem Fall werden die gesamten Auftragskosten zzgl. der Kosten des herbeigerufenen Tierarztes dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

(7) Grundsätzlich ist der Transporteur berechtigt, das Transportfahrzeug zu bestimmen und bei Bedarf gegen ein anderes zum Transport geeignetes Fahrzeug auszutauschen. Die Parteien vereinbaren kein Fixgeschäft.

 

§ 10 Rechtzeitige Schadensanzeige

(1) Der Kunde ist verpflichtet, das transportierte Tier unverzüglich bei Ablieferung zu untersuchen und etwaige Schäden unverzüglich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen.

(2) Wird ein Schaden nicht unverzüglich bei Ablieferung angezeigt, gilt die Vermutung, dass das Pferd ordnungsgemäß und ohne Schadenseintritt transportiert worden ist. Diese Vermutung gilt auch bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden, wenn diese nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung angezeigt worden sind. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen.

 

§ 11 Zahlungen

(1) Die vereinbarte Auftragssumme zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer kann vor Transportbeginn per Überweisung erfolgen oder am Transporttag, noch vor dem Abladen, beim Fahrer in Bar. Bei Auslandsfahrten ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50 % im Voraus zu leisten.

(2) Der Transporteur ist berechtigt, den Transport zu verweigern, sofern die Vorauszahlung nicht

rechtzeitig erfolgt ist.

(3) Abweichende Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

§ 12 Pfandrecht

(1) Der Transporteur erwirbt bei nicht rechtzeitiger und/oder unvollständiger Zahlung ein vertragliches Pfandrecht an dem zu transportierenden Pferd, sobald dieses an den Transporteur vom Kunden übergeben worden ist. Das Pfand haftet für die Zahlungsforderungen in ihrem jeweiligen

Bestand, insbesondere auch für Aufwendungen, Zinsen und weitergehende Verzugsschäden. Der

Haftungsumfang erstreckt sich auch auf Ansprüche des Transporteurs auf Verwendungen, Kosten der

Kündigung und Kosten der Rechtsverfolgung.

(2) Das Pfandrecht beinhaltet vor allem das uneingeschränkte Zugangsrecht zum Pferd, einschließlich der Mitnahme zum Zwecke der Veräußerung. Die Veräußerung zum Zwecke der Pfandverwertung ist dem Kunden gegenüber 1 Woche vorher anzukündigen.

(3) Überschüsse, die im Rahmen der Pfandverwertung entstehen, werden dem Kunden gegen Quittung ausgezahlt. Die Pfandverwertung erfolgt über einen freihändigen Verkauf. Als

Mindestkaufpreis wird der aktuelle Schlachtpreis festgelegt. Der Transporteur ist nicht verpflichtet,

den Bestpreis auszuhandeln oder zu erreichen
 

 § 13 Mitnahme von Personen und Zubehör

(1) Die Mitnahme von Personen erfolgt stets ohne Aufpreis und auf eigene Gefahr. Sie bedarf stets zu jeder Fahrt eine gesonderte Zustimmung des Fahrers und des Geschäftsführers.
(2) Die Mitnahme von Zubehör muss rechtzeitig, mindestens 24 h vorher, vor Fahrantritt angefragt werden, da hier je nach Umfang des Zubehörs weitere Kosten entstehen können. Bei Unterlassen besteht kein Anspruch auf Mitnahme des Zubehörs.
 

§ 14 Erfüllungsort/Anwendbares Recht

Der Frachtführer erhebt personenbezogene Daten nur im für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendigen Umfang. Die erhobenen Daten werden vom Frachtführer weder verkauft noch an Dritte weitergegeben. Jeder AG hat das Recht, über gespeicherte, seine Person betreffende Daten Auskunft zu erhalten. Entsprechende Auskunft oder Löschung von Daten kann vom Frachtführer angefordert werden; etwaige Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

 

§ 15 Erfüllungsort/Anwendbares Recht

Erfüllungsort der vertraglichen Leistungen ist der Firmensitz des Transporteurs in Rheinbach. Es wird

die Anwendung Deutschen Rechts vereinbart. 

 

§ 16 Urheberrechte

Bilder, Videos oder sonstiges geistiges Eigentum, das vor, während oder unmittelbar nach dem

Transport erstellt wird, gehört uneingeschränkt dem Transporteur. Sämtliche Nutzungsrechte hieran

verbleiben beim Transporteur.
 

 § 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein

oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf

andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken

auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon

unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter

Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung

eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen

Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt

des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder

vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.